Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Erbstößer GmbH, Dillberg 15, 97828 Marktheidenfeld

§ 1 Geltung

1.    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Erbstößer GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Erbstößer GmbH mit ihrem Vertragspartner über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2.    Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Erbstößer GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Erbstößer GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist neben der Lieferung von Waren aus dem gegenwärtigen Lieferprogramm auch die Konstruktion, Fertigung, Lieferung und Montage von individuellen Leistungen und Wartungsarbeiten.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

1.    Alle Angebote der Erbstößer GmbH, auch solche, die direkt durch Vertreter unterbreitet werden, sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.    Angaben der Erbstößer GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie Darstellungen desselben sind nur annährend maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Proben und Muster dienen lediglich der Produktbeschreibung. Eigenschaften werden nur schriftlich zugesichert.

3.    Die Bestellung der Ware oder der Leistung durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Erbstößer GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen.

4.    Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Leistung an den Vertragspartner erklärt werden.


 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1.    Falls nicht ausdrücklich Lieferung frei Haus vereinbart ist, erfolgt der Versand der Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners, auch wenn er gegebenenfalls durch eigene Fahrzeuge der Erbstößer GmbH vorgenommen wird.

2.    Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die gelieferte Ware zum Lieferzeitpunkt übernommen wird. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach oder unterlässt er eine andere Mitwirkungshandlung oder verzögert sich seine Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist die Erbstößer GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

3.    Von der Erbstößer GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

4.    Die Erbstößer GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

5.    Gerät die Erbstößer GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Erbstößer GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1.    In Ermangelung besonderer Vereinbarungen werden die am Liefertag geltenden Preise berechnet, sonst der vereinbarte Preis.

2.    Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Schecks, die die Erbstößer GmbH als Zahlungsmittel ablehnen kann, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Auf fällige oder gestundete Forderungen werden ab dem Tag der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5% per anno erhoben; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.    Die Erbstößer GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

5.    Bei Zahlung durch Lastschrift gilt unabhängig von der bei SEPA-Verfahren vorgesehenen Pre‑Notification-Frist die auf den Rechnungen aufgedruckte Fälligkeit.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1.    Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich die Erbstößer GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor. Bei Zahlung per Lastschrift liegt die vollständige Bezahlung im vorgenannten Sinne erst bei Ablauf der Widerspruchsfrist vor.

2.    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat die Erbstößer GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren der Erbstößer GmbH erfolgen.

3.    Der Vertragspartner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a)    Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an die Erbstößer GmbH ab. Die Erbstößer GmbH nimmt die Abtretung an. Die in Nr. 2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

b)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben der Erbstößer GmbH ermächtigt. Die Erbstößer GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Erbstößer GmbH verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

c)    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, wird die Erbstößer GmbH auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

4.    Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Der Vertragspartner hat dies auf Verlangen nachzuweisen.

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

1.    Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2.    Die gelieferten Gegenstände oder sonstigen Leistungen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Erbstößer GmbH nicht unverzüglich nach Erkennbarkeit des Mangels eine schriftliche Mängelrüge zugeht.

Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände oder sonstigen Leistungen als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge der Erbstößer GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Die beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln.

3.    Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände oder sonstigen Leistungen ist die Erbstößer GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

4.    Eventuell erforderliche Ein- und Ausbauten mangelhafter und/oder instandgesetzter Gegenstände erfolgt durch die Erbstößer GmbH auf deren Kosten. Diesbezügliche Aufwendungen des Vertragspartners werden ohne vorherige Zustimmung der Erbstößer GmbH nicht ersetzt.

5.    Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Erbstößer GmbH, kann der Vertragspartner unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§ 8 Sonstige Haftung

1.    Soweit sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Erbstößer GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2.    Auf Schadensersatz haftet die Erbstößer GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der die Erbstößer GmbH nur

a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b)    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Erbstößer GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3.    Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Erbstößer GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Erbstößer GmbH.

§ 9 Beistellungen

1.    Soweit der Vertragspartner Herstellungs-, Gütevorschriften oder Beistellungen macht, trägt er die Verantwortung für Mangelfreiheit; dies gilt auch für Lohnarbeiten. Die Materialien und technischen Unterlagen sind in einwandfreiem Zustand rechtzeitig kostenfrei anzuliefern.

2.    Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz des beigestellten Materials, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

3.    Für vom Vertragspartner beigestellte Gegenstände, Leistungen, Zeichnungen oder Dokumentationen, unabhängig davon, ob diese unsere Billigung gefunden haben und/oder unseren Lieferungen verbunden oder für diese verwendet wurden, sowie für daraus resultierende Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, übernimmt die Erbstößer GmbH keine Haftung.

§ 8 Schlussbestimmungen

1.    Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Erbstößer GmbH und dem Vertragspartner nach Wahl der Erbstößer GmbH Würzburg oder der Sitz des Vertragspartners. Für Klagen gegen die Erbstößer GmbH ist in diesen Fällen jedoch Würzburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2.    Die Beziehungen zwischen der Erbstößer GmbH und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.